Wahlhelfende, Bereitschaftserklärung
Wahlhelfende, Bereitschaftserklärung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
„Um die Wahlen ordnungsgemäß durchführen zu können, werden rund 120 ehrenamtliche Wahlhelfende benötigt. Unterstützen Sie daher die Samtgemeinde bei der Durchführung und zählen in einem der 13 Wahllokale die Stimmen aus.
Für Ihr Engagement erhalten Sie, je nach Funktion (Wahlvorsteher*in, Stellvertreter*in oder Beisitzer*in), ein „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 45 € bis 50 €.
Aufgaben und Ablauf
Aufgaben der Wahlhelfenden sind im Wesentlichen folgende:
- die Wahlberechtigung zu prüfen
- die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis einzutragen
- die Stimmzettel auszugeben
- die Wahlkabinen und Wahlurnen zu beaufsichtigen
- den ordnungsgemäßen Ablauf des gesamten Wahlvorgangs sicherzustellen
- und schließlich ab 18.00 Uhr die Stimmzettel der Wahl auszuzählen.
Die Wahllokale sind am Wahlsonntag von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Das Wahlhelferteam trifft sich um 07.30 Uhr im zugeteilten Wahllokal für vorbereitende Arbeiten. Sie müssen auch nicht den ganzen Tag im Wahllokal anwesend sein, sondern vereinbaren morgens nach Absprache eine Vormittags- und eine Nachmittagsschicht. Um 18.00 Uhr treffen sich dann wieder alle Mitglieder, um die Stimmzettel auszuzählen und das Wahlergebnis zu ermitteln.
Dem Wunsch, in einem bestimmten Wahllokal eingesetzt zu werden, können wir fast immer nachkommen. In der Regel werden Sie in dem Wahllokal eingesetzt, in dem Sie auch wählen würden.
Voraussetzungen
Aufgerufen ist jeder, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und in der Samtgemeinde Wathlingen wohnt. Sie benötigen keine Vorkenntnisse. Allein wer zur/zum Wahlvorsteher*in oder Schriftführer*in benannt wird, erhält rechtzeitig vor der Wahl durch das Wahlamt eine ausführliche Einweisung im Rahmen einer Schulung. Aber: Sorgfältiges Arbeiten ist Voraussetzung.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG)
- § 25 Abs. 3 Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- § 11 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)