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Darlehen bei vorübergehende Notlage, Antrag nach § 38 SGB XII


Leistungsbeschreibung

Die Leistungen sind bestimmt zur vorrübergehenden Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht

Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden.

  • Nachweis über Vermögen und Einkommen des Antragstellers der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag des Antragstellers
  • Nachweis über sonstige monatliche Belastungen des Antragstellers
  • Nachweis über Bedarf / vorübergehende Notlage

§ 38 SGB XII