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Darlehen, ergänzend, Antrag nach § 37 SGB XII


Leistungsbeschreibung

Kann ein Bedarf der Teil des Regelbedarfes ist nicht oder nur teilweise aus eigenen Mitteln bestritten werden, kann dieser Bedarf darlehensweise erbracht werden. Bevor eine darlehensweise Übernahme in Betracht kommt sind jedoch sämtliche Mittel zur Selbst- oder Fremdhilfe auszuschöpfen.

Es muss sich außerdem um einen Bedarf handeln, der kurzfristig zu decken ist.

  • Leistungsbescheid SGB XII
  • Nachweis über unabweisbaren Bedarf

§ 37 SGB XII